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   KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08, 1 AR 1433/07   

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KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08, 1 AR 1433/07 (https://dejure.org/2008,33325)
KG, Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 Ws 78/08, 1 AR 1433/07 (https://dejure.org/2008,33325)
KG, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 4 Ws 78/08, 1 AR 1433/07 (https://dejure.org/2008,33325)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ws 41/05

    Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zur Hauptverhandlung im

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Zu beachten ist zudem, dass der Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anerkanntermaßen als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.

    Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 5 StrEG Rdn.7; Meyer, StrEG 7.Aufl., § 5 Rdn. 39; Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 5 Rdn. 43).

    Daher steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - Meyer, a.a.O., vor §§ 5 - 6, Rdn. 3, 7).

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme - hier die wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft - dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er den die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigenden Verdacht auf sich lenkt, indem er in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, oder nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, wenn er also im Ergebnis den Erlass des Haftbefehls geradezu herausgefordert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; Meyer-Goßner, a.a.O, § 5 StrEG Rdn. 9, 10).

    Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine Einwirkung auf den Geschädigten M. und mittelbar auf den Zeugen B. ist dem Freigesprochenen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuzurechnen und scheidet daher ebenfalls als ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2005 - 1 Ws 12/05

    Strafverfolgungsentschädigung: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen grob

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme - hier die wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft - dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er den die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigenden Verdacht auf sich lenkt, indem er in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, oder nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, wenn er also im Ergebnis den Erlass des Haftbefehls geradezu herausgefordert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; Meyer-Goßner, a.a.O, § 5 StrEG Rdn. 9, 10).

    Ein widerlegtes Alibi wird in diesem frühen Ermittlungsstadium wie z.B. auch belastende bzw. widersprüchliche oder auffällig lückenhafte Angaben des Beschuldigten (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 Ws 267/03 - KG, Beschluss vom 28. März 2001 - 3 Ws 615/00 - Meyer, a.a.O., § 5 Rdn. 52 m.w.N.) als Verdachtsumstand gewertet und führt, wenn dem Beschuldigten entlastende Angaben möglich und zumutbar waren, wegen grob fahrlässigen Verhaltens zu einem Ausschluss der Entschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

    Beruht der Erlass der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahme in Gänze oder im Wesentlichen auf anderen Beweismitteln und dauert die Maßnahme maßgeblich auch aus diesen Gründen weiter an, kann ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Freigesprochenen aus Gründen mangelnder Verursachung nicht mehr zum Ausschluss der Entschädigung führen (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256 ; OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94

    Willkürliche Versagung einer Haftentschädigung

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 -).

    Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 5 StrEG Rdn.7; Meyer, StrEG 7.Aufl., § 5 Rdn. 39; Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 5 Rdn. 43).

    Ein widerlegtes Alibi wird in diesem frühen Ermittlungsstadium wie z.B. auch belastende bzw. widersprüchliche oder auffällig lückenhafte Angaben des Beschuldigten (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 Ws 267/03 - KG, Beschluss vom 28. März 2001 - 3 Ws 615/00 - Meyer, a.a.O., § 5 Rdn. 52 m.w.N.) als Verdachtsumstand gewertet und führt, wenn dem Beschuldigten entlastende Angaben möglich und zumutbar waren, wegen grob fahrlässigen Verhaltens zu einem Ausschluss der Entschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

    14 II. Der Ausschluss der Entschädigung lässt sich auch nicht aus der zu § 5 StrEG, der im Gegensatz zu § 6 StrEG auch das vorprozessuale Verhalten des früheren Beschuldigten einschließt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Schätzler/Kunz, a.a.O., § 6 Rdn. 5), nachrangigen, teilweise sich mit dieser überschneidenden Regelung (vgl. Schätzler/Kunz, a.a.O., § 5 Rdn. 8, § 6 Rdn. 4) aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. StrEG herleiten.

  • OLG Köln, 16.11.2000 - 2 Ws 582/00

    Verhaltensbedingte Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.

    Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine Einwirkung auf den Geschädigten M. und mittelbar auf den Zeugen B. ist dem Freigesprochenen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuzurechnen und scheidet daher ebenfalls als ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

    Das dem Beschuldigten nach § 136 StPO zustehende, hier von ihm anfänglich in Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht darf im Strafverfahren nicht zu seinen Lasten gewertet werden (vgl. nur BGHSt 38, 302, 305 m.w.N.) und führt trotz des Umstandes, dass für den Ausschluss der Entschädigung der zivilrechtliche Haftungsmaßstab zugrunde zu legen ist, wegen der ausdrücklichen Berücksichtigung des Schweigerechts in § 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG von vornherein nicht zur Versagung der Entschädigung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).

    Beruht der Erlass der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahme in Gänze oder im Wesentlichen auf anderen Beweismitteln und dauert die Maßnahme maßgeblich auch aus diesen Gründen weiter an, kann ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Freigesprochenen aus Gründen mangelnder Verursachung nicht mehr zum Ausschluss der Entschädigung führen (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256 ; OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).

  • KG, 20.03.2000 - 4 Ws 41/00
    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Dabei ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil des Landgerichts beruht, nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden, kann sie jedoch aus den Verfahrensakten und im Wege des Freibeweises ergänzen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu den Urteilsausführungen setzt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 - bei juris m.w.N.).

    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 -).

    Vor dem Hintergrund, dass für diese Tatbestandsalternative dieselben Voraussetzungen wie für einen Ausschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG verlangt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 - und 17. November 1997 - 4 Ws 246/07 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - OLG Oldenburg a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 6 StrEG Rdn. 2; Schätzler/Kunz, a.a.O., § 6 Rdn. 5, 10; a.A.: Meyer, a.a.O., § 6 Rdn. 11 und 13, der insoweit bereits die bloße Möglichkeit der Mitursächlichkeit genügen lassen und die grundsätzlich zustehende Entschädigung nur dann nicht durch § 6 StrEG ausschließen will, wenn umgekehrt positiv feststeht, dass sich das Verhalten nicht auf die Strafverfolgungsmaßnahme ausgewirkt hat), führt die Einlassung vom 5. April 2007, mit der sich der Freigesprochene erstmals bezüglich des ersten Tatvorwurfs auf Notwehr berief, auch nicht nach dieser Norm zu einem Ausschluss der Entschädigung.

  • BGH, 14.02.1995 - 1 StR 765/94

    Untersuchungshaft - Entschädigung - Alibi

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Ein widerlegtes Alibi wird in diesem frühen Ermittlungsstadium wie z.B. auch belastende bzw. widersprüchliche oder auffällig lückenhafte Angaben des Beschuldigten (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 Ws 267/03 - KG, Beschluss vom 28. März 2001 - 3 Ws 615/00 - Meyer, a.a.O., § 5 Rdn. 52 m.w.N.) als Verdachtsumstand gewertet und führt, wenn dem Beschuldigten entlastende Angaben möglich und zumutbar waren, wegen grob fahrlässigen Verhaltens zu einem Ausschluss der Entschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

    Im Übrigen steht die zurückhaltende beweisrechtliche Bedeutung eines erst im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens abgegebenen und widerlegten Alibis im Einklang mit der Rechtsprechung, dass unzutreffende Alibi nur zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens verdachtsbegründend sein können und im späteren Verlauf durch andere Beweismittel ersetzt werden müssen, da die Widerlegung derartiger Einlassungen in aller Regel kein belastendes Beweisindiz darstellt (vgl. BGHSt 45, 367; BGH, Urteil vom 6. August 2003 - 2 StR 180/03 - ; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94 - Meyer-Goßner, a.a.O., § 261, Rdn. 25 m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 26.01.2005 - 1 Ws 45/05

    Entschädigung eines Freigesprochenen für die erlittene Untersuchungshaft;

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.

    Beruht der Erlass der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahme in Gänze oder im Wesentlichen auf anderen Beweismitteln und dauert die Maßnahme maßgeblich auch aus diesen Gründen weiter an, kann ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Freigesprochenen aus Gründen mangelnder Verursachung nicht mehr zum Ausschluss der Entschädigung führen (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256 ; OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).

  • KG, 28.03.2001 - 3 Ws 615/00
    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Entscheidend ist dabei, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 2001 - 3 Ws 615/00 -).

    Ein widerlegtes Alibi wird in diesem frühen Ermittlungsstadium wie z.B. auch belastende bzw. widersprüchliche oder auffällig lückenhafte Angaben des Beschuldigten (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 Ws 267/03 - KG, Beschluss vom 28. März 2001 - 3 Ws 615/00 - Meyer, a.a.O., § 5 Rdn. 52 m.w.N.) als Verdachtsumstand gewertet und führt, wenn dem Beschuldigten entlastende Angaben möglich und zumutbar waren, wegen grob fahrlässigen Verhaltens zu einem Ausschluss der Entschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 364/03

    Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Unabhängig davon, dass ein widerlegtes Alibi bei der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht als belastender Umstand gewertet werden darf (vgl. BGHSt 49, 56 ff m.w.N.), ist es aber insoweit anerkannt, dass ein widerlegtes oder unglaubhaftes Alibi zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens verdachtsbegründend sein und deshalb auch den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen kann.
  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
    Das dem Beschuldigten nach § 136 StPO zustehende, hier von ihm anfänglich in Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht darf im Strafverfahren nicht zu seinen Lasten gewertet werden (vgl. nur BGHSt 38, 302, 305 m.w.N.) und führt trotz des Umstandes, dass für den Ausschluss der Entschädigung der zivilrechtliche Haftungsmaßstab zugrunde zu legen ist, wegen der ausdrücklichen Berücksichtigung des Schweigerechts in § 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG von vornherein nicht zur Versagung der Entschädigung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

    Nichtentbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht und rechtlicher

  • BGH, 06.08.2003 - 2 StR 180/03

    Beweiswürdigung (Freispruch; Überzeugungsbildung; Umfang der

  • OLG Brandenburg, 05.12.2007 - 1 Ws 273/07

    Haftentschädigung: Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft

  • KG, 09.03.1999 - 4 Ws 24/99
  • KG, 08.07.2021 - 5 Ws 104/21

    Entschädigung für vorläufigen Freiheitsentzug bei Absehen von der Unterbringung

    Entscheidend ist dabei, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 Ws 78/08 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Zu beachten ist zudem, dass der Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anerkanntermaßen als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -, 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 10. Oktober 2008 - 4 Ws 78/08 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist, angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2008 a.a.O. m.w.N.).

    Daher steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2008 a.a.O. m.w.N.).

  • LG Bonn, 21.12.2016 - 21 Ks 2/16

    Freispruch im Strafverfahren "Mord ohne Leiche"

    Als Ausnahmetatbestand ist § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG eng auszulegen ist (KG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 Ws 78/08).
  • KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Anspruchsausschluss wegen grob

    Als Ausnahmetatbestand ist § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG eng auszulegen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 Ws 78/08 - [Juris]).
  • OLG Hamm, 22.04.2021 - 4 Ws 39/21

    Grobe Fahrlässigkeit; Entschädigung; Ausschluss; Kausalität;

    Dauert eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme dabei maßgeblich aus Gründen weiter an, die nicht (mehr) auf dem grob fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten beruhen, so kann auch ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten aus Gründen mangelnder Verursachung nicht zum Ausschluss der Entschädigung führen (KG Berlin, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 Ws 78/08 -, juris).
  • OLG Jena, 11.07.2019 - 1 Ws 212/19

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Voraussetzungen eines

    Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn diese Sorgfaltspflicht nach abstrakten, objektiven Maßstäben in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde, d.h. wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder umgesetzt wurden, mögliche negative Folgen eines bestimmten Verhaltens jedem hätten einleuchten müssen und der Beschuldigte durch sein Tun die Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausgefordert (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2015, Az. 2 Ws 550/15, m.w.N., bei juris), jedenfalls aber ganz oder überwiegend verursacht hat (KG Berlin, Beschl. v. 10.10.2008, Az. 4 Ws 78/08, bei juris), wobei im Zweifelsfall zu seinen Gunsten zu entscheiden ist.
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